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WEG-, Miet- oder Sonder­eigentums­verwaltung: Was passt zum Objekt?

Veröffentlicht am

Herausgeber: E&K Verwaltung

Der Begriff Hausverwaltung wird für unterschiedliche Aufgaben verwendet. Welche Verwaltungsform passt, hängt nicht allein von der Größe des Gebäudes ab. Wichtig ist, ob es um gemeinschaftliches Eigentum, einen vermieteten Bestand oder die Vermieteraufgaben für eine einzelne Eigentums­wohnung geht. Diese Unterscheidung hilft auch dabei, ein Angebot richtig anzufragen.

Illustration eines Mehrfamilienhauses und einer einzelnen Wohnungseinheit zur Unterscheidung der Verwaltungsarten.

WEG-Verwaltung: das gemeinschaftliche Eigentum

Wohnungseigentum verbindet Sondereigentum an einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese gesetzliche Ebene ist von den Aufgaben eines einzelnen Vermieters zu unterscheiden. [1][2]

Die WEG-Verwaltung betrifft deshalb die gemeinsame Organisation: beispielsweise Verwaltungsunterlagen, Beschlüsse und die Aufgaben rund um das gemeinschaftliche Eigentum. Welche Zuständigkeiten und Befugnisse bestehen, ergibt sich nicht nur aus einer allgemeinen Leistungsbeschreibung, sondern auch aus Gesetz, Beschlüssen und dem konkreten Auftrag.

Mietverwaltung: laufende Aufgaben für einen vermieteten Bestand

Bei der Mietverwaltung steht die laufende Betreuung vermieteter Objekte im Mittelpunkt. Im E&K-Leistungsprofil werden unter anderem Mieterkontakt, Mieteingänge, Betriebskosten und die Koordination von Reparaturen genannt. Der konkrete Aufgabenrahmen wird objektbezogen vereinbart. [3]

Für Ihre Anfrage sollten Sie beschreiben, ob Ihnen das gesamte vermietete Gebäude gehört oder ob mehrere Eigentums­wohnungen in unterschiedlichen Gemeinschaften betreut werden sollen. Mehrere Wohnungen sind nicht automatisch ein einheitlicher Mietshausauftrag. Die Eigentumsstruktur gehört deshalb in die erste Einordnung.

Sonder­eigentums­verwaltung: die vermietete Eigentums­wohnung

Bei einer vermieteten Eigentums­wohnung bestehen gleichzeitig Beziehungen zum Mieter und zur Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Die Sonder­eigentums­verwaltung richtet den Blick auf die Aufgaben des einzelnen Eigentümers und die Abstimmung mit der WEG-Verwaltung. Sie ersetzt nicht die Verwaltung der gesamten Gemeinschaft.

Beispiel: Bei einer vermieteten Eigentums­wohnung betrifft die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Dachs die WEG-Ebene. Die Kontrolle der vereinbarten Mietzahlungen und die Betriebskosten­abrechnung für den eigenen Mieter gehören dagegen zur Vermieterebene. Eine Sonder­eigentums­verwaltung kann diese Aufgaben im vereinbarten Auftrag übernehmen. Auch wenn derselbe Anbieter beide Bereiche betreut, müssen Unterlagenfluss und Leistungsumfang für beide Aufträge klar sein.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Ihre AusgangssituationMögliche erste AnlaufstelleWas zusätzlich geklärt werden sollte
Sie vertreten eine Eigentümergemeinschaft.WEG-VerwaltungWelche Gemeinschaft und welche gemeinsamen Aufgaben sind betroffen?
Ihnen gehört ein vermietetes Haus als Bestand.MietverwaltungWelche Vermieteraufgaben sollen übernommen werden?
Sie vermieten eine Eigentumswohnung innerhalb einer WEG.SondereigentumsverwaltungWo verläuft die Schnittstelle zur WEG-Verwaltung?
Sie suchen zunächst einen neuen Mieter.VermietungIst anschließend auch laufende Verwaltung gewünscht?
Sie möchten die Immobilie verkaufen.ImmobilienverkaufWelche Unterlagen und welcher Vermarktungsauftrag werden benötigt?

Kombinationen und Grenzen besprechen

Prüfen Sie bei einer vermieteten Eigentums­wohnung besonders die Schnittstelle zur Abrechnung: Wer beschafft die WEG-Jahresabrechnung, wer ergänzt weitere Betriebskosten und wer erstellt daraus die Abrechnung für den Mieter? Die WEG-Abrechnung allein ist noch keine Mieterabrechnung. Eine solche Aufgabenliste zeigt schneller als der Vertragsname, ob etwas doppelt angeboten wird oder offenbleibt.

Der Eigentümer-Check auf der Leistungsseite kann eine erste Orientierung geben. Er prüft weder die rechtliche Einordnung Ihrer Unterlagen noch die Annahme eines Objekts. Bei unklarer Eigentumsform oder gemischter Nutzung ist ein offenes Erstgespräch sinnvoller als eine erzwungene automatische Zuordnung.

Mit dem Eigentümer-Check gelangen Sie von Ihrer Ausgangssituation zur passenden Leistungsinformation.

Quellen und Einordnung

Quellenabgleich:

  1. [1]§ 1 WEG – Begriffsbestimmungen
  2. [2]§ 18 WEG – Verwaltung und Benutzung
  3. [3]Leistungen von E&K Verwaltung

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Ob eine Regel auf Ihre Situation zutrifft, hängt unter anderem von den konkreten Unterlagen und Vereinbarungen ab. Eine individuelle rechtliche Prüfung wird dadurch nicht ersetzt.

Der nächste Schritt

Sie sind bei der Verwaltungsart noch unsicher? Der Eigentümer-Check auf der Leistungsseite zeigt einen möglichen nächsten Schritt.

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